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Melanie Ulbricht
Melanie Ulbricht
Obergerichtsvollzieherin

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Der Gerichtsvollzieher (in Österreich und Süddeutschland: Exekutor) ist ein Beamter der Justiz mit der Aufgabe, Urteile und andere Vollstreckungstitel zwangsweise zu vollstrecken und Schriftstücke zuzustellen.

Die konkreten Aufgaben bestehen vornehmlich in der Durchsetzung der Geldforderungen des Gläubigers gegen den Schuldner. Ist das nicht möglich, kann der Gerichtsvollzieher die Beschlagnahme von beweglichen Vermögensgegenständen, z. B. Möbel, Kraftfahrzeuge oder Schmuck vornehmen (Pfändung). Nach einer erfolglosen, in der Amtssprache fruchtlosen, Pfändung sowie bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen nach § 807 ZPO, kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung (früher: Offenbarungseid) abnehmen. Auch kann ein Gerichtsvollzieher eine Wohnung zwangsweise räumen, Gegenstände austauschen (Austauschpfändung), Kindeswegnahmen durchführen, Herausgabevollstreckungen vollziehen und Dokumente amtlich zustellen. Mit Einverständnis des Gläubigers kann er mit dem Schuldner auch einen Ratenplan aufstellen und die Ratenzahlungen überwachen.

Früher kennzeichnete der Gerichtvollzieher beschlagnahmte Gegenstände, indem er ein Pfanssiegel mit aufgedruckten Staatssiegel (in Preußen: Adler), den sogenannten Kuckuck, aufklebte. Diese Pfandmarken sind auch heute noch gebräuchlich, tragen aber nicht mehr das Staatssiegel, sondern nur noch die Bezeichnung "Pfandsiegel" und den Namen des Amtsgerichts, dem der Gerichtsvollzieher angehört. Das unberechtigte Entfernen ist gem. § 136 II StGB als Siegelbruch strafbar.

Der Gerichtsvollzieher gehört zu den Organen der Rechtspflege und wird in einem ihm zugewiesenen Amtsbezirk tätig. Als Beamter gehört er dem mitleren Dienst an und erhält sein Gehalt durch das jeweilige Bundesland. Zusätzlich steht ihm ein Teil der eingenommenen Gebühren als Vergütung als auch als Entschädigung für die Unterhaltung eines Geschäftszimmers und die Bezahlung eigener Angestellter zu. Da er aufgrund eines Titels handelt, besteht ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis zwischen ihm und dem Gläubiger der Forderung. Er handelt hoheitlich als Amtswalter. Rechtsgrundlage der Tätigkeit als Gerichtsvollzieher sind die Gerichtsvollzieherverordnung des jeweiligen Bundeslandes und die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher. Hinsichtlich seiner Tätigkeiten sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung einschlägig. Zur Durchsetzung seiner Befugnisse kann er unmittelbaren Zwang bis hin zur Zwangsräumung und Verhaftung gegen die Schuldner einsetzen, dabei kann er sich im Wege der Amtshilfe der Polizei bedienen.

 

 

Pfandsiegel

 

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